Verzögerten tatsächlich Renovierungsarbeiten in der Moschee und Dezibelmessungen das erneute öffentliche Rufen des Muezzins zum Gebet um mehr als 12 Monate nach Genehmigungserteilung durch die Stadt? Oder musste etwa Köln abgewartet werden? Denn Köln ist der Sitz der Zentrale aller DITIB-Moscheen in Deutschland. Und diese Zentrale und alle angeschlossen Moscheegemeinden unterstehen der Aufsicht der türkischen Religionsbehörde, sprich Erdogan. Und von hier werden alle DITIB-Gemeinden entsprechend den Vorstellungen Erdogans zur Ausbreitung des Islams in Deutschland gesteuert.
Mit der Genehmigung des Muezzin-Rufs im Oktober letzten Jahres hat die Stadt aber leider eine Zusage, die von ihrem Vertreter, Herrn Grzeskowiak, vor dem OVG Münster gemacht wurde, missachtet.
So ist im Verhandlungsprotokoll nachzulesen, dass die Stadt Oer-Erkenschwick zugesagt hatte, den db(A)-Wert des sog. Ton- und Informationsgehalts des Muezzin-Rufes bei zukünftigen Genehmigungen
zu berücksichtigen. Diesen dB(A)-Wert hatte der Senat mit 6 dB(A) Demnach hätte im Genehmigungsbescheid die höchstzulässige Lautstärke nicht mit 55 dB(A) sondern mit 49 dB(A)
festgesetzt werden müssen. Zufall oder Erinnerungslücke oder Ignoranz gepaart mit Nichtbegreifen?
Wie dem auch sei. Aufgrund ihrer protokollierten Zusage in der Verhandlung vor dem OVG Münster am 23.09.2020 wäre die Stadt Oer-Erkenschwick nun angehalten, den Genehmigungsbescheid bzgl. der
maximal zulässigen Lautstärke kurzfristig auf 49 dB(A) zu ändern, möglichst noch vor dem 28.10.2022.
Auf Unverständnis bei mir stößt auch, dass nun die Genehmigung unbefristet erteilt worden sein soll. Die Genehmigung in Köln ist auf zwei Jahre begrenzt. Welche Mächte mögen hier vor Ort wieder
am Werk gewesen sein?
Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass der 8. Senat des OVG Münster seine Entscheidung allein an immissionsrechtlichen Vorschriften ausrichtete und auf Aussagen in einem von der Stadt
bestellten Schallgutachten stützte, das weder mit mir noch mit meinem Anwalt abgesprochen war und dessen Korrektheit hinsichtlich Gleichheit mit den Verhältnissen im Zeitraum des ersten
Muezzin-Rufs wir nicht überprüfen konnten. Den eigentlichen Grund meiner Klage, dass der Muezzin-Ruf als Glaubensbekenntnis meine Rechte auf negative Religionsfreiheit verletze, sah der
8. Senat nicht als entscheidungsrelevant an, weil laut Schallgutachten der Ruf bei mir nur mit einer Lautstärke zu vernehmen sei, die nicht als störend einzustufen wäre. Die Vorsitzende des
8. Senats bemerkte aber auch, dass möglicherweise die Sache etwas anders zu beurteilen wäre, wenn ich näher an der Moschee wohnte.
Hans-Joachim Lehmann