„Projekt: Zukunftsstadt Oer-Erkenschwick - Vision 2030 plus“

Sitzung des Rates am 05.04.2017 – Anfrage der UWG-Fraktion

Helmut Lenk, Fraktionsvorsitzender der UWG

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

in der Ratssitzung am 15.09.2016 habe ich als Vorsitzender der UWG-Fraktion u. a. die nochmals als Anlage beigefügte Anfrage zum Thema „Zukunftsstadt Oer-Erkenschwick – Vision 2030 plus“ dem Bürgermeister zugeleitet und gemäß § 18 Ziffer 1 der Geschäftsordnung des Rates zwecks Protokollierung der Schriftführung schriftlich zur Verfügung gestellt.


Der Verwaltung war eine sofortige Beantwortung in der Ratssitzung offensichtlich nicht möglich. Unsere Geschäftsordnung verweist deshalb in § 18 Ziffer 2 auf den Anspruch des Fragestellers, eine schriftliche Beantwortung oder eine Beantwortung in der nächsten Ratssitzung zu erhalten. Per Mail vom 27.10.2016 teilte mir der u. a. für Ratsange­legenheiten zuständige Fachbereichsleiter Herr Raudszus mit:
… anbei die Antwort auf ihre Anfrage aus der letzten Ratssitzung zum Thema Korruptionsbekämpfungsgesetz. Die Antwort auf die Anfrage zum Thema Zukunftsstadt erhalten Sie in den nächsten Tagen, da der mit der Abwicklung der Maßnahme beauftragte Mitarbeiter urlaubsbedingt Abwesend war.
Dies ist leider trotz Zusage und Erinnerung bis heute nicht geschehen.


Der UWG liegt nun das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 21.06.2016 (AZ 18 C 10/16) in Kopie vor, in dem die Stadt verurteilt wird, an Herrn Sylvester weitere 5.000 Euro für dessen beratende und unterstützende Begleitung des o.g. Projektes zu zahlen und auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


Da die Stadt die beiden ersten Honorarraten für Juli und August 2015 in Höhe von jeweils 5.000 Euro laut uns vorliegendem Urteil schon bezahlt hat, werde ich namens der UWG-Fraktion in der nächsten Ratssitzung um Beantwortung folgender Fragen bitten, die ich vorab für die Schriftführung bereits zur Verfügung stellen möchte:
 

1.    Wer hat die womöglich unberechtigten Überweisungen an Herrn Sylvester in Höhe von 10.000 Euro genehmigt und getätigt?

Anwort der Verwaltung:

Die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der gestellten 1. Abschlagsrechnung erfolgte durch Frau B. Zu diesem Zeitpunkt lag der Entwurf einer Zusammenfassung aller für Herrn Sylvester offensichtlich verfügbaren Daten vor. Die Unterzeichnung erfolgte im Außenverhältnis entsprechend der durch den Bürgermeister erteilten Anordnungsbefugnis durch den Kämmerer. Die Auszahlung der 2. Abschlagsrechnung erfolgte auf Anraten der anwaltlichen Vertretung der Stadt Oer-Erkenschwick.

05.04.2017, Raudszus, Stadtoberverwaltungsrat
 
2.    Inwieweit und von wem wurde bei diesen beiden Auszahlungen in Höhe von jeweils 5.000 Euro das „Vier-Augen-Prinzip“ beachtet?

Anwort der Verwaltung:

siehe 1.

05.04.2017, Raudszus, Stadtoberverwaltungsrat
 
3.    Warum hat der Leitende Stadtverwaltungsdirektor Herr Schnettger auch in seiner Funktion als Kämmerer und Leiter des „Zukunftsstadt-Kompetenz­teams“ (SZ 05.09.2015 und SZ 09.07.2015) keine Einwände gegen diese Zahlungen an Herrn Sylvester erhoben und die Auszahlungen nicht sofort storniert, obwohl doch seitens der Stadt laut Urteil vorgetragen worden ist: „Im Übrigen stehe dem Kläger (Herr Sylvester) die Klageforderung auch deshalb nicht zu, weil der Kläger seine Leistungen nicht erbracht bzw. nicht nachgewiesen habe.“?

Anwort der Verwaltung:

siehe 1.

05.04.2017, Raudszus, Stadtoberverwaltungsrat
 
4.    Mit welchen Gesamtkosten (z.B. Honorar für Herrn Sylvester, Gerichts- und Anwaltskosten von Kläger sowie Beklagten, interner Verwaltungsaufwand u.a. für Aktenanlage, Besprechungen und Gerichtstermine) muss der Oer-Erkenschwicker Steuerzahler rechnen, wenn die von der Verwaltung offensichtlich intendierte Berufung gegen das Urteil vom 21.06.2016 erfolglos sein sollte?

Anwort der Verwaltung:

Bezüglich der beiden Abschlagsforderungen liegt die Anerkenntnis des Fördermittelgebers vor und die Erstattung ist bereits erfolgt.

Bezüglich des vor dem Amtsgericht Recklinghausen ergangenen Urteils hat die Stadt Oer-Erkenschwick Berufung eingelegt und Frau B. den Streit verkündet. Ferner wurde aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens von Frau B. bei der Auftragsvergabe, das im Übrigen im damaligen Kündigungsstreitverfahren zu einer von Frau B. akzeptierten Abmahnung geführt hat, die Vermögenseigenschadenversicherung für den Fall des Unterliegens des Rechtsstreites bereits eingeschaltet.

Aussagen zu den Gesamtkosten können erst nach Abschluss des Verfahrens genannt werden.

Bezüglich der geleisteten ersten beiden Abschlagszahlungen ist der Stadt kein Nettoaufwand entstanden. Bei weiteren zu leistenden Zahlungen muss die Entscheidung der Versicherung abgewartet werden. Sollte eine komplette Kostenerstattung nicht erfolgen, wäre aufgrund der gegebenen Verantwortlichkeiten eine persönliche Inanspruchnahme von Frau B. zu prüfen und ggf. auf dem Rechtsweg durchzusetzen.


05.04.2017, Raudszus, Stadtoberverwaltungsrat
 


Mit freundlichen Grüßen
 

Helmut Lenk
(Fraktionsvorsitzender)